Wenn euer Kind sagt, es sei kein Mädchen oder kein Junge
Manchmal fällt der Satz beim Abendbrot, von einem Siebenjährigen, ganz nebenbei. Manchmal kommt er als lange Nachricht aufs Handy, von einer Dreizehnjährigen, die es nicht aussprechen konnte. Viele Eltern fühlen sich in diesem Moment überrollt, auch die, die sich für offen halten. Ihr müsst an diesem Abend nichts entscheiden. Zuhören reicht.
Diese Seite ordnet ein, was die deutsche Leitlinie zu Geschlechtsinkongruenz bei Kindern und Jugendlichen sagt (AWMF 028-014), welche Begriffe was bedeuten und wo ihr fachliche Begleitung findet.
Die Begriffe, die euch begegnen werden
| Begriff | Was er bedeutet |
|---|---|
| Geschlechtsinkongruenz | Das erlebte Geschlecht passt nicht zu den körperlichen Geschlechtsmerkmalen. Die ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation führt sie im Kapitel zur sexuellen Gesundheit, außerhalb der psychischen Störungen. Es gibt zwei Codes: HA60 für das Jugend- und Erwachsenenalter und HA61 für das Kindesalter. In Deutschland verschlüsseln die Krankenkassen noch nach der ICD-10. |
| Geschlechtsdysphorie | Der Leidensdruck, der aus dieser Nichtübereinstimmung entstehen kann. Nicht jede Geschlechtsinkongruenz geht mit Leidensdruck einher. |
| Gender-nonkonformes Verhalten | Ein Junge, der Kleider mag, ein Mädchen mit kurzen Haaren und Fußballverein. Das kommt bei vielen Kindern vor und sagt laut Leitlinie für sich genommen nichts über die Geschlechtsidentität. |
| Sozialer Rollenwechsel (soziale Transition) | Ein anderer Vorname, andere Pronomen, andere Kleidung im Alltag. Die Leitlinie ordnet das als soziale und pädagogische Entscheidung ein. Sie ist umkehrbar. |
| Körpermodifizierende Behandlungen | Medizinische Maßnahmen wie Hormonbehandlungen, die den Körper verändern. Sie spielen vor der Pubertät keine Rolle. |
| Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) | Seit 2024 lassen sich Geschlechtseintrag und Vornamen per Erklärung beim Standesamt ändern, angemeldet drei Monate vorher. Unter 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Erklärung ab, ab fünf Jahren mit Einverständnis des Kindes. Ab 14 erklären Jugendliche selbst, mit Zustimmung der Sorgeberechtigten, die das Familiengericht ersetzen kann. In beiden Fällen muss versichert werden, dass eine Beratung stattgefunden hat. |
Wie es sich je nach Alter zeigen kann
Kita und Grundschule. Viele Kinder probieren Rollen aus, wollen mal anders heißen, spielen „das andere“ Geschlecht. Das ist häufig und verändert sich oft wieder. Aufmerksam werdet ihr, wenn ein Kind über lange Zeit beharrlich sagt „Ich bin ein Junge“ und unter der falschen Anrede sichtbar leidet. Laut Leitlinie lässt sich vor der Pubertät nicht vorhersagen, ob das Empfinden bleibt. Eine Diagnose im Kindesalter begründet keine medizinische Maßnahme.
Beginn der Pubertät, etwa 11 bis 14 Jahre. In dieser Zeit wird für viele Kinder klarer, ob das Empfinden bleibt. Bei manchen wächst mit Brust, Periode oder Stimmbruch der Leidensdruck. Ihr seht das an Kleinigkeiten: weite Pullover im Hochsommer, kein Schwimmunterricht mehr, Wut vor dem Spiegel.
Jugendliche. Coming-out, oft zuerst bei Freund:innen oder online. Manche wissen es seit Jahren, andere kommen erst jetzt dahin. Rückzug und gedrückte Stimmung können dazu gehören, mit oder ohne Bezug zum Thema.
Psychische Belastungen ernst nehmen
Trans* Jugendliche haben laut Leitlinie häufiger Depressionen, Ängste, selbstverletzendes Verhalten und Suizidgedanken als Gleichaltrige. Als wahrscheinliche Ursache nennt sie Minderheitenstress: Ausgrenzung, Hänseleien, die ständige Erwartung, abgewertet zu werden. Kinder und Jugendliche, die in ihrer Familie Rückhalt finden, sind deutlich seltener psychisch belastet. Hilfe bei Ausgrenzung in der Schule beschreibt die Seite zu Mobbing, Anzeichen einer Depression die Seite Depression. Sagt euer Kind, es wolle nicht mehr leben, gilt der Weg auf der Seite Selbstverletzung und Suizidgedanken. Bei akuter Gefahr gilt 112. Kinder und Jugendliche erreichen die Nummer gegen Kummer unter 116 111. Rund um die Uhr da sind krisenchat.de und die Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111.
Was die Leitlinie zur Begleitung sagt
Die S2k-Leitlinie 028-014 (Stand 07.03.2025, gültig bis 30.09.2029) haben Fachleute aus 26 Organisationen erarbeitet. Selbstvertretungen von trans* Personen waren beteiligt.
- Psychotherapie soll angeboten werden, etwa zur Selbstfindung oder bei Diskriminierungserfahrungen. Eine Pflicht ist sie nicht.
- Konversionsversuche, also Behandlungen mit dem Ziel, die Geschlechtsidentität eines Kindes zu ändern, nennt die Leitlinie schädlich und unethisch. In Deutschland sind sie gesetzlich verboten.
- Familien sollte eine Prozessbegleitung angeboten werden. Wenn Kind und Eltern sehr unterschiedliche Vorstellungen haben, empfiehlt die Leitlinie eine familientherapeutische Begleitung, sofern sie dem Kind nicht schadet.
- Begleitthemen wie Depression, Angst oder Autismus werden in der Diagnostik mit angeschaut und bei Bedarf behandelt.
- Medizinische Maßnahmen werden frühestens ab Beginn der körperlichen Pubertät und nach ausführlicher Diagnostik und Aufklärung in spezialisierten Zentren besprochen. Kind, Sorgeberechtigte und erfahrene Fachleute wägen dabei gemeinsam ab.
Ein praktischer Hinweis aus der Patientenversion der Leitlinie: Weil die Wartezeiten in den Spezialsprechstunden lang sind, lohnt es sich oft, den Ersttermin schon vor Beginn der Pubertät zu vereinbaren.
Spezialsprechstunden und Beratungsstellen
Die Kinderarztpraxis kennt euer Kind, schätzt den Stand der körperlichen Entwicklung ein und überweist. Spezialisierte Sprechstunden für Geschlechtsidentität gibt es an mehreren Kinder- und Jugendpsychiatrien, häufig an Universitätskliniken. Eine Psychotherapiepraxis für Kinder und Jugendliche erreicht ihr über die Sprechstunde, Termine vermittelt die 116 117. Fragt vorher, ob dort Erfahrung mit dem Thema besteht. Transberatungsstellen, Elterngruppen und Selbstvertretungen wie Trans-Kinder-Netz e. V. oder die Mitgliedsorganisationen des Bundesverbands Trans beraten Eltern und vermitteln Kontakt zu anderen Familien. Eine Erziehungsberatungsstelle ist da, wenn es zu Hause knirscht, kostenlos und ohne Überweisung. Die Übersicht der Anlaufstellen hilft bei der Suche vor Ort.
Fragen für das erste Gespräch
Schreibt euch auf, was ihr wissen wollt. Diese Fragen könnt ihr in der Praxis oder Ambulanz stellen:
- „Wie viel Erfahrung haben Sie mit Kindern und Jugendlichen mit Geschlechtsinkongruenz?“
- „Wie läuft die Diagnostik ab, wie viele Termine sind geplant und wer ist beteiligt?“
- „Wie beziehen Sie uns als Eltern ein, und gibt es auch Termine nur für uns?“
- „Wie gehen Sie vor, wenn auch Depression, Angst oder Mobbing eine Rolle spielen?“
- „Mit welchem Namen und welchen Pronomen sprechen Sie unser Kind an?“
- „Ab wann und unter welchen Bedingungen sprechen Sie über medizinische Schritte?“
Bringt Zeugnisse, Berichte aus Schule oder Kita und frühere Arztbriefe mit. Hilfreich ist auch eine kurze Notiz, seit wann euer Kind darüber spricht und was sich seitdem verändert hat.
Was die Kasse übernimmt und was in den Wartemonaten trägt
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Diagnostik, Psychotherapie und die kinder- und jugendpsychiatrische Begleitung. Aus der Leitlinie selbst ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Behandlung. Beratungsstellen und Erziehungsberatung kosten euch nichts. Für die Zeit bis zum Termin gibt der Ratgeber Wartezeit überbrücken Ideen, bei der Suche hilft der Therapieplatz-Helfer.
In diesen Monaten hilft vor allem, dass euer Kind erzählen kann, ohne dass sofort etwas daraus folgt. Ob ihr zu Hause einen anderen Namen ausprobiert, entscheidet ihr in Ruhe gemeinsam. Solche Schritte im Alltag lassen sich jederzeit wieder ändern.
Quellen
- AWMF-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter: Diagnostik und Behandlung“, Registernummer 028-014, S2k, Stand 07.03.2025, gültig bis 30.09.2029, federführend DGKJP: register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-014
- Patientenversion „Leitfaden für trans* Kinder und Jugendliche“ zur Leitlinie 028-014 (2026): PDF im AWMF-Register
- Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), §§ 2 bis 4: gesetze-im-internet.de/sbgg