Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)
Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII): Leistung des Jugendamts für Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit länger als sechs Monate beeinträchtigt ist und deren Teilhabe dadurch leidet.
Von Janike Arent, Psychotherapeutin in Ausbildung (Kinder und Jugendliche, Verhaltenstherapie)
Hilfe vom Jugendamt, wenn die Seele die Teilhabe bremst
Euer Kind hat eine diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Störung, und inzwischen geht es morgens mit Bauchweh aus dem Haus, meidet Freunde und sagt, es sei dumm. Dann geht es um mehr als Noten. Wenn die seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe an Schule, Freundschaften oder Freizeit beeinträchtigt ist oder droht, kann das Jugendamt Eingliederungshilfe leisten. Typische Hilfen sind Lerntherapie, Schulbegleitung oder eine heilpädagogische Gruppe.
Zwei Prüfungen: Stellungnahme und Teilhabe
Der Antrag hat zwei Teile. Zuerst stellt eine Fachperson fest, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt, auf Grundlage der ICD. Das dürfen Kinder- und Jugendpsychiater:innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen und Psychotherapeut:innen mit Weiterbildung für Kinder und Jugendliche sowie Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen mit besonderen Erfahrungen auf diesem Gebiet. Wer die Stellungnahme schreibt, soll die Hilfe später nicht selbst erbringen.
Ob die Teilhabe beeinträchtigt ist, prüft danach das Jugendamt selbst, meist in Gesprächen mit euch, eurem Kind und oft der Schule. Eine Diagnose allein reicht also nicht.
Antrag, Hilfeplan, Widerspruch
Stellt den Antrag schriftlich und formlos beim Jugendamt, mit Datum. Ab 15 Jahren darf euer Kind Sozialleistungen auch selbst beantragen. Bewilligt das Jugendamt, folgt ein Hilfeplangespräch, an dem die Person mit der Stellungnahme beteiligt werden soll. Lehnt es ab, könnt ihr Widerspruch einlegen.
Selbst beschaffte Hilfen erstattet das Jugendamt nur in engen Ausnahmen. Fangt also nicht vorher auf eigene Kosten an und hofft auf Rückzahlung.
Seit 2024 haben Familien Anspruch auf einen Verfahrenslotsen beim Jugendamt, der durch genau solche Anträge begleitet.
- Auf Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist meist der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig, nicht das Jugendamt.
- Die Zusammenführung beider Zuständigkeiten (inklusive Lösung) ist geplant, aber Stand Oktober 2026 noch nicht beschlossen.
Wann euch der Begriff begegnet
- Schule oder Freundschaften gelingen trotz Unterstützung kaum noch
- eine Schulbegleitung oder Lerntherapie steht im Raum
- das Jugendamt fragt nach einer fachlichen Stellungnahme
Rechtsgrundlage
- § 35a SGB VIII
- § 36 SGB VIII (Hilfeplan)
- § 36a SGB VIII (Selbstbeschaffung)
- § 36 SGB I (Antragstellung ab 15 Jahren)