Das gelbe Heft liegt in der Schublade, und die Sorge fängt woanders an
Auf dem Spielplatz spricht das Nachbarkind schon in Sätzen. Euer Sohn zeigt und sagt „da“. Die Erzieherin erwähnt beim Abholen, er stolpere auffällig oft. Vergleiche mit anderen Kindern sagen für sich wenig, Kinder entwickeln sich in sehr unterschiedlichem Tempo. Trotzdem gibt es Punkte, an denen sich genaueres Hinschauen lohnt: Sprache, Bewegung, Hören und Sehen, Spiel und Kontakt zu anderen.
Ein gutes Gerüst dafür habt ihr schon im Haus. Das gelbe Kinderuntersuchungsheft begleitet jede Früherkennungsuntersuchung, und in jeder U schaut die Kinderarztpraxis gezielt auf die Entwicklung.
Die U-Untersuchungen und was dort zur Entwicklung geprüft wird
Die Zeiträume stehen in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für jede U gibt es eine Toleranzzeit, die U7 etwa ist bis zum 27. Lebensmonat möglich. Die Inhalte unten fassen die Elterninformationen der Richtlinie zusammen.
| Untersuchung | Alter laut Kinder-Richtlinie | Was zur Entwicklung angeschaut wird |
|---|---|---|
| U1 bis U3 | direkt nach der Geburt, 3. bis 10. Lebenstag, 4. bis 5. Lebenswoche | vor allem körperliche Gesundheit und Neugeborenen-Screenings |
| U4 | 3. bis 4. Lebensmonat | ob das Baby körperlich und geistig altersgerecht entwickelt ist, wie es sich bewegt, ob es hört und sieht, wie ihr miteinander im Kontakt seid |
| U5 | 6. bis 7. Lebensmonat | Hinweise auf Entwicklungsverzögerungen, Beweglichkeit und Körperbeherrschung, Augen |
| U6 | 10. bis 12. Lebensmonat | Entwicklungsauffälligkeiten, Beweglichkeit, Augen, Kontakt zu euch, Beratung zur Sprachförderung |
| U7 | 21. bis 24. Lebensmonat | ob das Kind einfache Wörter und Sätze versteht, wie es beim Spielen und in einer Gruppe von Kindern ist, Augen |
| U7a | 34. bis 36. Lebensmonat | Sehtest und besondere Aufmerksamkeit für die Sprachentwicklung |
| U8 | 46. bis 48. Lebensmonat | Sehtest, Hörprüfung, wie beweglich und geschickt das Kind ist, ob es sich allein beschäftigen kann, wie gut es spricht |
| U9 | 60. bis 64. Lebensmonat | Sehtest, Motorik und Geschick, Sprache, woran das Kind Freude hat und wovor es Angst hat, mit Blick auf die Einschulung |
Im August 2026 hat der G-BA zusätzlich eine U10 für Kinder mit 9 und 10 Jahren beschlossen, mit einem Fragebogen auch zu Schule und Verhalten. Sie gilt erst ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Fragt in eurer Praxis nach dem Stand.
Schreibt eure Fragen vor jeder U auf einen Zettel und legt ihn ins Heft. Im Untersuchungszimmer gehen sie sonst schnell unter.
Woran ihr in welchem Alter etwas merkt
Im ersten Lebensjahr fällt auf, wenn ein Baby auf Geräusche kaum reagiert, selten lächelt oder nicht nach Dingen greift. Mit zwei Jahren spricht das Kind kaum Wörter oder versteht einfache Aufforderungen wie „Hol deine Schuhe“ nicht. Im Kita-Alter verstehen Fremde das Kind kaum, Sätze bleiben aus, oder es meidet Malen, Puzzeln und Klettern, während die anderen Kinder genau das suchen. Die meisten Kinder ziehen sich mit knapp vier Jahren selbst an und aus. Kurz vor der Einschulung sind es fehlende Laute, ein verkrampfter Stiftgriff oder das Schneiden mit der Schere, das partout nicht klappt.
Verliert ein Kind Fähigkeiten, die es schon sicher konnte, etwa Wörter oder das Laufen, dann ruft ihr innerhalb weniger Tage in der Kinderarztpraxis an und wartet nicht bis zur nächsten U. Zieht es sich zusätzlich aus dem Kontakt zurück, schaut euch auch die Seite zum Autismus-Spektrum an.
Mehr Beispiele zu Sprache und Sprechen sammelt der Wegweiser Entwicklung und Sprache. Wenn Kita oder Schule euch eine Abklärung nahelegen, hilft der Wegweiser zur Empfehlung von Erzieher:innen und Lehrkräften.
Abwarten oder abklären
Von der einen Seite hört ihr „Das wächst sich aus“, von der anderen „Da müsst ihr sofort etwas tun“. Abklären lohnt sich, wenn eine Auffälligkeit über Monate bleibt, wenn mehrere Bereiche zugleich betroffen sind, wenn Gekonntes verloren geht oder wenn euer Bauchgefühl über Wochen keine Ruhe gibt. Ein unauffälliger Befund beruhigt für die nächsten Monate. Zeigt sich doch etwas, kann die Förderung sofort anfangen.
Für die Kinderarztpraxis notiert ihr am besten konkrete Situationen mit Datum, dazu kurze Handyvideos vom Sprechen und Spielen. Die Kita hat oft eine eigene Entwicklungsdokumentation, fragt danach. Vorlagen gibt es im Beobachtungsbogen, Tipps für das Gespräch mit Erzieher:innen unter Gespräch mit Schule und Kita.
SPZ, Frühförderstelle, Logopädie
Die Kinderarztpraxis ist die erste Station. Sie kann Logopädie, Ergotherapie oder Physiotherapie als Heilmittel verordnen. Bis zum 18. Geburtstag fällt dafür keine Zuzahlung an. Bei Sprachauffälligkeiten wird zuerst das Hören geprüft, sonst übt das Kind in der Sprachtherapie an der falschen Stelle.
Ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) ist zuständig, wenn mehrere Bereiche betroffen sind oder die Fragen über eine einzelne Therapie hinausgehen. Ihr braucht eine Überweisung. Was dort passiert, beschreibt die Seite SPZ für Eltern.
Eine interdisziplinäre Frühförderstelle ist für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung da. Laut Frühförderungsverordnung bietet sie Eltern, die eine Entwicklungsgefährdung vermuten, eine offene Beratung an, schon bevor die eigentliche Eingangsdiagnostik beginnt. Ihr könnt dort also auch ohne Befund anrufen.
Frühförderung als Komplexleistung
Frühförderung als Komplexleistung (§ 46 SGB IX) heißt: Ärztliche, therapeutische und heilpädagogische Hilfen kommen aus einer Hand. Logopädin, Heilpädagoge und Ärztin stimmen sich untereinander ab. Ihr müsst die Termine nicht selbst zwischen drei Praxen hin und her koordinieren. Das Angebot gibt es in Frühförderstellen und SPZ, oft auch mobil zu Hause oder in der Kita.
Gemeinsam mit euch entsteht ein Förder- und Behandlungsplan. Unterschrieben wird er von der verantwortlichen Ärztin und der pädagogischen Fachkraft, ihr bekommt eine Ausfertigung. Spätestens nach zwölf Monaten wird er angepasst. Die Kosten teilen sich die Rehabilitationsträger, in der Regel Krankenkasse und Träger der Eingliederungshilfe. Ihr zahlt dafür nichts.
Was die Leitlinien sagen
Für Sprachentwicklungsstörungen gibt es eine gültige S3-Leitlinie zur Therapie (AWMF 049-015), gültig bis Dezember 2027. Die Leitlinie zur Diagnostik (AWMF 049-006) stammt von 2011 und ist seit 2016 abgelaufen. Eine S3-Fassung ist für Ende 2026 geplant und soll mit der Therapie-Leitlinie zusammengeführt werden.
Für Kinder, die motorisch auffällig ungeschickt sind, gibt es die S3-Leitlinie zu Umschriebenen Entwicklungsstörungen motorischer Funktionen (UEMF, AWMF 022-017). Sie ist seit Mai 2025 abgelaufen, eine Überarbeitung ist angemeldet. Im Register steht dazu eine eigene Elternversion.
Wenn der SPZ-Termin auf sich warten lässt
Lange Wartezeiten sind bei SPZ häufig. Eine Logopädie- oder Ergotherapie-Verordnung kann die Kinderarztpraxis vorher ausstellen, wenn der Befund klar ist. Die Beratung der Frühförderstelle steht euch sofort offen. Was sonst in diese Wochen passt, sammelt der Ratgeber Wartezeit überbrücken.
Quellen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie), Untersuchungszeiträume und Elterninformationen. g-ba.de, PDF
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 20.08.2026 zur Einführung der U10. g-ba.de, PDF
- AWMF-Leitlinienregister: S3-Leitlinie „Therapie von Sprachentwicklungsstörungen“, Registernummer 049-015, Stand 22.12.2022, gültig bis 21.12.2027. register.awmf.org/de/leitlinien/detail/049-015
- AWMF-Leitlinienregister: S2k-Leitlinie „Diagnostik von Sprachentwicklungsstörungen (SES) unter Berücksichtigung umschriebener Sprachentwicklungsstörungen (USES)“, Registernummer 049-006, Stand 16.12.2011, gültig bis 15.12.2016, abgelaufen, S3-Upgrade angemeldet. register.awmf.org/de/leitlinien/detail/049-006
- AWMF-Leitlinienregister: S3-Leitlinie „Definition, Diagnostik, Behandlung und psychosoziale Aspekte bei Umschriebenen Entwicklungsstörungen motorischer Funktionen (UEMF)“, Registernummer 022-017, Stand 31.08.2020, gültig bis 30.05.2025, in Überarbeitung, mit Elternversion. register.awmf.org/de/leitlinien/detail/022-017
- Sozialgesetzbuch IX, § 46 (Früherkennung und Frühförderung), und Frühförderungsverordnung, §§ 6a und 7. gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__46.html
- Sozialgesetzbuch V, § 32 Abs. 2 (Zuzahlung bei Heilmitteln). gesetze-im-internet.de/sgb_5/__32.html