Rechte-Leitfaden

Kostenerstattung für die Kinderpsychotherapie: Schritt für Schritt zum Recht

Wenn das System keinen rechtzeitigen Kassenplatz hergibt, sind Familien nicht machtlos. Über die Kostenerstattung nach Paragraf 13 SGB V kann die gesetzliche Krankenkasse eine Praxis ohne Kassensitz bezahlen. Dieser Leitfaden erklärt die Voraussetzungen, den Weg und die Rechte, falls die Kasse zunächst ablehnt.

Worum es geht

Die gesetzliche Krankenkasse muss eine notwendige Psychotherapie bereitstellen. Gelingt ihr das nicht in zumutbarer Zeit, weil keine Praxis mit Kassensitz frei ist, greift Paragraf 13 Absatz 3 SGB V: Die Familie darf eine Privatpraxis aufsuchen, und die Kasse erstattet die Kosten. Das ist kein Sonderweg, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch. Viele Eltern kennen ihn nicht oder geben nach der ersten Absage auf.

Die Voraussetzungen

Damit die Kostenerstattung greift, müssen drei Dinge zusammenkommen. Ob ihr sie erfüllt, prüft in zwei Minuten der Anspruchs-Check.

  1. Festgestellter Behandlungsbedarf. Die psychotherapeutische Sprechstunde bestätigt, dass eine Therapie nötig ist. Das Ergebnis hält das Formular PTV 11 fest.
  2. Belegte erfolglose Suche. Üblich sind mehrere Praxisanfragen mit Datum und Ergebnis. Dazu zählt auch der Versuch über die Terminservicestelle unter 116 117.
  3. Unzumutbare Wartezeit. Findet sich in angemessener Frist kein Platz, ist die Voraussetzung erfüllt. In der Rechtsprechung gelten Wartezeiten über sechs Wochen oft als unzumutbar.

Schritt für Schritt

  1. Sprechstunde sichern. Ohne Überweisung, nur mit der Versichertenkarte. Sie ist der formale Einstieg und liefert das PTV-11-Formular.
  2. Suche protokollieren. Jede Anfrage mit Praxis, Datum und Ergebnis notieren. Der Therapieplatz-Helfer unterstützt dabei.
  3. Antrag schreiben. Einen formlosen Antrag auf Kostenerstattung nach Paragraf 13 Absatz 3 SGB V an die Kasse, mit Suchprotokoll. Eine fertige Vorlage erstellt der Antrag-Generator.
  4. Frist im Blick behalten. Die Kasse muss in der Regel binnen drei Wochen entscheiden (Paragraf 13 Absatz 3a SGB V).
  5. Bei Ablehnung Widerspruch. Innerhalb der im Bescheid genannten Frist, meist ein Monat, schriftlich und begründet.

Wenn die Kasse ablehnt

Eine erste Ablehnung ist kein Endpunkt. Viele Kassen lehnen zunächst ab, geben im Widerspruchsverfahren aber nach, wenn der Bedarf und die erfolglose Suche gut belegt sind. Der Widerspruch ist Ihr Recht. Bleibt die Kasse dabei, ist der Weg zum Sozialgericht möglich, der für Versicherte kostenfrei ist.

Unterstützung bieten unabhängige Stellen: die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, die Verbraucherzentralen und auf Sozialrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte. Auch die Selbsthilfe und Beratungsstellen vor Ort helfen weiter.

Zum Zitieren

„Eine erste Ablehnung der Kostenerstattung ist kein Endpunkt: Gegen den Bescheid können Eltern innerhalb der Frist Widerspruch einlegen, der bei guter Beleglage häufig Erfolg hat."

Quelle: EmotionalEffects, Leitfaden Kostenerstattung, emotionaleffects.de/kostenerstattung-leitfaden

Häufige Fragen

Was ist die Kostenerstattung nach Paragraf 13 SGB V?

Findet ein gesetzlich versichertes Kind in zumutbarer Zeit keinen Therapieplatz mit Kassensitz, kann die Krankenkasse die Behandlung in einer Privatpraxis bezahlen. Rechtsgrundlage ist Paragraf 13 Absatz 3 SGB V. Voraussetzung ist, dass die Kasse die Leistung nicht rechtzeitig bereitstellen konnte und die erfolglose Suche belegt ist.

Wie lange gilt eine Wartezeit als unzumutbar?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Rechtsprechung werden Wartezeiten von mehr als sechs Wochen häufig als unzumutbar bewertet, je nach Schwere der Erkrankung auch kürzere Zeiträume. Entscheidend ist der Einzelfall und die Dringlichkeit.

Was kann ich tun, wenn die Kasse ablehnt?

Viele Kassen lehnen den ersten Antrag ab. Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb der Frist im Bescheid Widerspruch einlegen, in der Regel ein Monat. Ein begründeter Widerspruch hat oft Erfolg. Unterstützung bieten die Unabhängige Patientenberatung, Verbraucherzentralen und auf Sozialrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte.

Was besagt die Drei-Wochen-Frist?

Nach Paragraf 13 Absatz 3a SGB V muss die Kasse über einen Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Entscheidet sie nicht fristgerecht und ohne hinreichenden Grund, kann die Leistung als genehmigt gelten.

Quellen und Hinweis

Rechtsgrundlage ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Paragraf 13 Absatz 3 und Absatz 3a SGB V. Die Einordnung von Wartezeiten stützt sich auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Quellenangabe bei Verwendung erwünscht: EmotionalEffects, Leitfaden Kostenerstattung, emotionaleffects.de/kostenerstattung-leitfaden, Stand 21.06.2026.

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