Kasse, privat, Selbstzahler: wer die Therapie eures Kindes bezahlt
Gesetzlich, privat mit Beihilfe, selbst zahlen oder Kostenerstattung nach § 13 SGB V. Vier Wege im Vergleich, mit Musteranfrage an die Versicherung.
Von Janike Arent · Stand
In einem Praxisprofil steht „Kasse“, im nächsten „privat und Selbstzahler“, im dritten gar nichts. Eltern wollen dann vor allem wissen, wer am Ende die Rechnung schickt und wer sie bezahlt.
Es gibt vier Wege. Welcher für euch offensteht, hängt zuerst davon ab, wie euer Kind versichert ist. Danach kommt es darauf an, ob eine Praxis mit Kassensitz einen Platz hat. Unten stehen die Wege einzeln, eine Vergleichstabelle und zwei Vorlagen für die Anfrage bei der Versicherung.
Die Profile im Anbieterverzeichnis zeigen, welche Abrechnung eine Praxis angibt. Ob das für euren Fall gilt, klärt ein kurzer Anruf. Wie ihr die Suche selbst angeht, steht im Ratgeber Therapieplatz für ein Kind finden.
Gesetzlich versichert: der Weg über eine Praxis mit Kassensitz
Ein Kassensitz ist die Zulassung einer Praxis zur Versorgung gesetzlich Versicherter. Nur für sie spielt er eine Rolle. Hat die Praxis einen Kassensitz, rechnet sie direkt mit der Krankenkasse ab. Ihr zahlt nichts dazu, auch keine Zuzahlung. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gibt es auf Kassenkosten bis zum 21. Geburtstag.
Die Kasse zahlt nur die Richtlinienverfahren, also die Verfahren, die der Gemeinsame Bundesausschuss zugelassen hat. Der Ablauf ist festgelegt:
- Psychotherapeutische Sprechstunde, mindestens 50 Minuten, bei Kindern und Jugendlichen bis zu zehn Termine à 25 Minuten. Am Ende gibt es das Formular PTV 11 mit der Empfehlung.
- Probatorische Sitzungen: zwei bis sechs bei Kindern und Jugendlichen. Hier prüfen Kind, Eltern und Praxis, ob es passt.
- Konsiliarbericht: Eine Ärztin oder ein Arzt, meist die Kinderarztpraxis, prüft vor Therapiebeginn, ob körperliche Ursachen mitspielen.
- Antrag bei der Kasse, den die Praxis stellt. Eine Kurzzeittherapie umfasst bis zu 24 Einheiten in zwei Schritten zu je 12 und braucht in der Regel kein Gutachten. Für eine Langzeittherapie schreibt die Praxis einen Bericht an eine Gutachterin. In der Verhaltenstherapie für Kinder und Jugendliche sind im ersten Schritt 60 Einheiten möglich, insgesamt bis zu 80.
Den Termin für die Sprechstunde vermittelt die Terminservicestelle unter 116 117 innerhalb von vier Wochen. Wie ihr die Zeit bis zum Platz nutzt, steht im Ratgeber Wartezeit überbrücken.
Privat versichert oder beihilfeberechtigt: der Tarif entscheidet
Privat versicherte Kinder können zu jeder approbierten Psychotherapeutin gehen, mit oder ohne Kassensitz. Die Praxis schickt euch die Rechnung, ihr zahlt und reicht sie bei der Versicherung ein. Wie viel zurückkommt, legt euer Tarif fest.
Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP). Sie verweist auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ein Beispiel: Ziffer 870 ist eine verhaltenstherapeutische Einzelsitzung von mindestens 50 Minuten mit 750 Punkten. Beim Punktwert von 5,82873 Cent ergibt das 43,72 Euro zum einfachen Satz und 100,55 Euro zum 2,3-fachen Satz. Über das 2,3-fache darf eine Praxis nur gehen, wenn sie es mit Besonderheiten des Falls begründet.
Prüft im Tarif vor dem ersten Termin:
- Wie viele Sitzungen pro Kalenderjahr erstattet werden.
- Ob Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen ohne Arzttitel erstattet werden.
- Ob ihr vorher eine schriftliche Zusage braucht.
- Bis zu welchem Steigerungsfaktor die Versicherung zahlt und welcher Selbstbehalt gilt.
Bei Beamtenfamilien kommt die Beihilfe dazu. Für Bundesbeamte regelt § 18 der Bundesbeihilfeverordnung zum Beispiel: Für Personen unter 21 Jahren sind bis zu zehn Sprechstunden beihilfefähig. Die Länder haben eigene Verordnungen. Fragt eure Beihilfestelle, welche Anträge sie vor Behandlungsbeginn sehen will.
Selbst zahlen: schnell, aber auf eigene Rechnung
Manche Familien zahlen die Therapie selbst, weil eine Privatpraxis früher einen Platz hat oder weil sie keine Abrechnung über die Kasse wollen. Ihr schließt dann einen Behandlungsvertrag direkt mit der Praxis. Eine Kassenleistung ist das nicht, auch wenn ihr gesetzlich versichert seid.
Lasst euch vor dem ersten Termin schriftlich geben, nach welcher Ziffer und mit welchem Faktor abgerechnet wird, wie lange eine Sitzung dauert und was ein abgesagter Termin kostet. Rechnet hoch: Bei 25 Sitzungen zum 2,3-fachen Satz der Ziffer 870 sind das rund 2.500 Euro.
Auf zwei Fallstricke solltet ihr achten. Wer „psychologische Beratung“ oder „Heilpraktiker für Psychotherapie“ anbietet, ist keine approbierte Psychotherapeutin; diese Kosten erstattet die gesetzliche Kasse nie. Und wer selbst zahlt, um keine Diagnose bei der Kasse zu haben: Spätere Versicherungsanträge, etwa für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, fragen trotzdem nach Behandlungen. Die Antwort muss stimmen.
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V: ein eigener Weg für gesetzlich Versicherte
Findet ihr als gesetzlich Versicherte keine Praxis mit Kassensitz, die rechtzeitig behandeln kann, muss die Kasse die Behandlung bei einer Praxis ohne Kassensitz bezahlen. So steht es in § 13 Abs. 3 SGB V. Die Praxis muss approbiert sein und dieselbe Fachkunde haben, die für eine Kassenzulassung verlangt wird.
Dieser Weg hat eine feste Reihenfolge: Sprechstunde mit PTV 11, Absagen von Kassenpraxen sammeln, Antrag an die Kasse, Zusage abwarten, dann erst beginnen. Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Wer vor der Zusage anfängt, riskiert, auf der Rechnung sitzen zu bleiben.
Alles Weitere, auch was ihr bei einer Ablehnung tut, steht im Leitfaden Kostenerstattung. Ob die Voraussetzungen bei euch erfüllt sein könnten, prüft der Kostenerstattungs-Check.
Die vier Wege nebeneinander
| Weg | Wer zahlt | Voraussetzungen | Antrag | Fallstricke |
|---|---|---|---|---|
| Gesetzlich, Praxis mit Kassensitz | Krankenkasse direkt, ihr zahlt nichts | Gesetzlich versichert, Psychotherapie bis zum 21. Geburtstag, Richtlinienverfahren | Stellt die Praxis nach Sprechstunde und Probatorik; Langzeittherapie mit Gutachten | Lange Wartezeiten. Die Praxis kann nur Verfahren anbieten, die die Kasse zahlt. |
| Privat versichert, mit oder ohne Beihilfe | Ihr zahlt die Rechnung, Versicherung und Beihilfe erstatten nach Tarif | Approbierte Praxis, Leistung im Tarif enthalten | Je nach Tarif vorher schriftliche Zusage, bei der Beihilfe oft Antrag vor Beginn | Sitzungsgrenzen pro Jahr, Steigerungsfaktor, Selbstbehalt |
| Selbstzahler | Ihr allein | Behandlungsvertrag mit der Praxis | Keiner | Hohe Gesamtkosten. Nicht jede Praxis ist approbiert. Ausfallhonorar. |
| Kostenerstattung § 13 Abs. 3 SGB V | Krankenkasse, nach Zusage | Gesetzlich versichert, keine rechtzeitige Behandlung bei Kassenpraxen, approbierte Praxis mit Fachkunde | Schriftlich bei der Kasse, vor Behandlungsbeginn | Beginn vor der Zusage. Fehlende Belege für die Suche. |
Zwei Vorlagen für die Anfrage bei der Versicherung
Schriftlich fragen hat einen Vorteil: Ihr habt die Antwort schwarz auf weiß. Passt die Vorlagen an und schickt sie per Post, Kontaktformular oder über die App eurer Versicherung.
Für die gesetzliche Krankenkasse:
„Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn [Name, Geburtsdatum, Versichertennummer] braucht laut psychotherapeutischer Sprechstunde vom [Datum] eine ambulante Psychotherapie. Das Formular PTV 11 liegt bei. Seit dem [Datum] habe ich [Anzahl] Praxen mit Kassensitz angefragt; keine kann in absehbarer Zeit einen Platz anbieten. Die Liste mit Daten und genannten Wartezeiten liegt bei. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, ob Sie mir eine Praxis mit freiem Platz nennen können. Falls nicht, bitte ich um Auskunft, welche Unterlagen Sie für einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V benötigen. Mit freundlichen Grüßen [Name]“
Für die private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle:
„Sehr geehrte Damen und Herren, für meine Tochter [Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Tarif] ist eine ambulante Verhaltenstherapie bei einer approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin geplant. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich: 1. ob der Tarif diese Behandlung erstattet, 2. wie viele Sitzungen pro Kalenderjahr übernommen werden, 3. ob vor Beginn eine Zusage oder ein Bericht nötig ist und 4. bis zu welchem Steigerungsfaktor nach GOÄ Sie erstatten. Mit freundlichen Grüßen [Name]“
Quellen
- § 13 Abs. 3 und 3a SGB V, Kostenerstattung und Entscheidungsfristen. Abgerufen am 21.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
- § 75 Abs. 1a SGB V, Terminservicestellen. Abgerufen am 21.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Themenseite Psychotherapie (Sprechstunde, Probatorik, Kurzzeit- und Langzeittherapie, Gutachterverfahren, Konsiliarbericht) und Fragen und Antworten zur Psychotherapie (Altersgrenze 21 Jahre). Abgerufen am 21.10.2026. https://www.kbv.de/psychotherapie
- Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), § 1. https://www.gesetze-im-internet.de/gop/
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 5 (Punktwert, Steigerungssätze) und Gebührenverzeichnis Nr. 870. Abgerufen am 21.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 18 Psychotherapie. Abgerufen am 21.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__18.html
Häufige Fragen
Behandeln Praxen mit Kassensitz auch privat versicherte Kinder?
Ja, viele tun das. Der Kassensitz regelt nur die Abrechnung mit der gesetzlichen Kasse. Privat versicherte Kinder bekommen auch dort eine Rechnung nach GOÄ.
Zahlt die Kasse auch die Gespräche mit uns Eltern?
In der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sind Termine mit Bezugspersonen vorgesehen und werden von der Kasse bezahlt. In der Sprechstunde können bis zu 100 Minuten ohne das Kind stattfinden. Mehr unter Bezugspersonenstunden.
Was kostet eine Sitzung, wenn wir selbst zahlen?
Das hängt von Ziffer und Faktor ab. Eine verhaltenstherapeutische Einzelsitzung nach GOÄ-Ziffer 870 kostet zum 2,3-fachen Satz 100,55 Euro. Lasst euch die Abrechnung vor Beginn schriftlich geben.
Unser Kind wird 18. Endet dann die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie?
Nein. Auf Kassenkosten gilt sie bis zum 21. Geburtstag. Eine begonnene Behandlung kann in Ausnahmefällen auch danach abgeschlossen werden.
Zahlt die Kasse eine Heilpraktikerin für Psychotherapie?
Die gesetzliche Kasse nicht, auch nicht über die Kostenerstattung. Dafür braucht es eine approbierte Psychotherapeutin. Ob eine private Versicherung zahlt, steht im Tarif.
Diese Information dient der Orientierung. Sie ersetzt keine individuelle fachliche Einschätzung.