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Einwilligungsfähigkeit

Einwilligungsfähigkeit: Die Fähigkeit, Bedeutung und Folgen einer Behandlung zu verstehen und selbst darüber zu entscheiden. Eine feste Altersgrenze gibt es dafür nicht.

Von Janike Arent, Psychotherapeutin in Ausbildung (Kinder und Jugendliche, Verhaltenstherapie)

Wer bei Minderjährigen Ja zur Therapie sagt

Bei einem Achtjährigen entscheidet ihr als Sorgeberechtigte. Bei einer 16-Jährigen ist das oft anders. Das Gesetz knüpft die Einwilligung in eine Behandlung an kein Alter. Es kommt darauf an, ob euer Kind versteht, worum es geht, welche Folgen die Behandlung hat und was passiert, wenn es sie ablehnt. Das schätzt die Therapeutin im Einzelfall ein. Für euch heißt das: Je nach Reife kann euer Kind selbst einwilligen, und eure Unterschrift ist dann nicht mehr allein ausschlaggebend.

Was das BGB regelt und was es offenlässt

Nach § 630d BGB muss vor jeder Behandlung die Einwilligung eingeholt werden, bei einwilligungsunfähigen Patient:innen die eines Berechtigten, bei Kindern also der Eltern. Auch ein Kind, das noch nicht selbst einwilligen kann, hat nach § 630e Abs. 5 BGB Anspruch darauf, dass man ihm die Behandlung so erklärt, wie es sie verstehen kann. Die Berufsordnungen der Psychotherapeutenkammern sprechen von der natürlichen Einsichtsfähigkeit. Fehlt sie, braucht die Praxis die Zustimmung der Sorgeberechtigten.

Ab 15: Anträge bei der Krankenkasse selbst stellen

Unabhängig davon regelt § 36 SGB I, dass Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Sozialleistungen selbst beantragen dürfen, also auch eine Psychotherapie bei der gesetzlichen Kasse. Ihr könnt das als gesetzliche Vertreter schriftlich einschränken. Die Praxis muss dann trotzdem klären, ob euer Kind in die Behandlung selbst wirksam einwilligen kann. Antrag und Einwilligung sind zwei getrennte Fragen.

Getrennte Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht

Leben die Eltern getrennt, brauchen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nach § 1687 BGB das Einvernehmen beider. Psychotherapie wird in der Praxis meist so eingeordnet. Viele Praxen und Ambulanzen lassen sich deshalb vor Beginn die Zustimmung beider Sorgeberechtigten unterschreiben. Wenn ein Elternteil nicht erreichbar ist oder sich querstellt, sprecht das gleich im ersten Gespräch an. Die Sprechstunde selbst ist ein guter Ort dafür. Ohne geklärte Zustimmung beginnen die meisten Praxen keine Richtlinientherapie.

Wann euch der Begriff begegnet

  • euer Kind möchte eine Therapie, ihr seid unsicher
  • ihr lebt getrennt und habt gemeinsames Sorgerecht
  • euer jugendliches Kind will selbst einen Antrag stellen

Rechtsgrundlage

  • § 630d BGB
  • § 630e Abs. 5 BGB
  • § 36 SGB I
  • § 1687 BGB
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