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Kurzzeit- und Langzeittherapie

Kurzzeit- und Langzeittherapie: Die zwei Umfänge einer Kassen-Psychotherapie. Kurzzeittherapie umfasst zwei Schritte à 12 Stunden, Langzeittherapie hat je Verfahren eigene Höchstgrenzen.

Von Janike Arent, Psychotherapeutin in Ausbildung (Kinder und Jugendliche, Verhaltenstherapie)

Wie viele Stunden euer Kind bekommen kann

Nach der Probatorik stellt die Praxis einen Antrag bei der Krankenkasse. Ihr unterschreibt ihn mit, bei Jugendlichen ab 15 oft das Kind selbst. Meist beginnt eine Behandlung als Kurzzeittherapie und wird bei Bedarf verlängert. Wie lange eine Therapie dauert, hängt vom Störungsbild ab und davon, wie viel sich bewegt. Eine Angststörung bei einer Zehnjährigen kann nach 20 Stunden gut behandelt sein, eine Essstörung im Jugendalter braucht oft deutlich länger.

Kontingente für Kinder und Jugendliche je Verfahren

Kurzzeittherapie gibt es in zwei Schritten (KZT 1 und KZT 2) mit je bis zu 12 Stunden à 50 Minuten. Sie ist antragspflichtig, braucht aber grundsätzlich kein Gutachten. Entscheidet die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen, gilt sie als genehmigt.

Für Langzeittherapie nennt die Psychotherapie-Richtlinie einen ersten Bewilligungsschritt und eine Höchstgrenze (Einzeltherapie):

In der Praxis heißt das: Viele Kinderbehandlungen starten mit 12 Stunden. Zeigt sich nach einigen Monaten, dass mehr nötig ist, beantragt die Praxis den zweiten Schritt oder wandelt in eine Langzeittherapie um. Ihr müsst dafür nichts selbst schreiben.

  • Verhaltenstherapie, Kinder und Jugendliche: 60 Stunden, höchstens 80.
  • Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie, Kinder: 70 Stunden, höchstens 150.
  • Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie, Jugendliche: 90 Stunden, höchstens 180.
  • Systemische Therapie, Kinder und Jugendliche: 36 Stunden, höchstens 48.

Elternstunden und Rückfallschutz im Kontingent

Zusätzlich zu den Stunden mit dem Kind gibt es Stunden mit den Bezugspersonen. Nach der Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stehen sie in der Regel im Verhältnis 1:4 zu den Kindstunden. Gegen Ende einer längeren Therapie kann ein Teil der Stunden als Rezidivprophylaxe aufgespart werden, bei Kindern und Jugendlichen mit Bezugspersonen 10 Stunden ab 40 durchgeführten Stunden und 20 ab 60. Sie sind bis zu zwei Jahre nach Therapieende nutzbar.

Für die Langzeittherapie verlangt die Kasse beim Erstantrag und bei der Umwandlung aus einer Kurzzeittherapie ein Gutachten. Die Praxis schreibt dafür einen anonymisierten Bericht an eine Gutachterin.

Wann euch der Begriff begegnet

  • die Probatorik ist abgeschlossen und der Antrag steht an
  • ihr wollt wissen, ob verlängert werden kann
  • die Kasse fordert ein Gutachten an

Rechtsgrundlage

  • §§ 29 und 30 Psychotherapie-Richtlinie (Behandlungsumfang)
  • § 14 Psychotherapie-Richtlinie (Rezidivprophylaxe)
  • §§ 34 und 35 Psychotherapie-Richtlinie (Antrags- und Gutachterverfahren)
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