Jugendamt
Jugendamt: Das Jugendamt ist die kommunale Behörde für Kinder- und Jugendhilfe. Es berät Familien, bewilligt Hilfen nach dem SGB VIII und schützt Kinder bei Gefahr.
Von Janike Arent, Psychotherapeutin in Ausbildung (Kinder und Jugendliche, Verhaltenstherapie)
Wofür ihr das Jugendamt braucht, auch ohne Krise
Viele Eltern denken beim Jugendamt zuerst an Inobhutnahme. Im Alltag ist es vor allem die Stelle, über die Hilfen laufen, die eine Krankenkasse nicht bezahlt: Erziehungsberatung, Familienhilfe zu Hause, Schulbegleitung, Lerntherapie bei drohender seelischer Behinderung. Die meisten dieser Leistungen gibt es nur auf euren Antrag. Wer nicht fragt, bekommt sie nicht. Zuständig ist das Jugendamt eures Kreises oder eurer kreisfreien Stadt, oft unter dem Namen Allgemeiner Sozialer Dienst oder Bezirkssozialarbeit.
Leistungen beantragen beim Jugendamt
Ein formloser Antrag reicht. Ein Satz per Mail oder Brief genügt: „Wir beantragen Hilfe zur Erziehung für unseren Sohn und bitten um ein Beratungsgespräch.“ Datum notieren, Kopie behalten. Ab dann muss das Amt den Bedarf prüfen.
Im ersten Gespräch sitzt meist eine Fachkraft aus dem Sozialen Dienst mit euch zusammen. Sie fragt nach Alltag, Belastungen und dem, was ihr schon versucht habt. Bringt mit, was ihr habt: Berichte aus Kita oder Schule, ärztliche Briefe, eine kurze Liste eurer Sorgen. Ihr dürft eine Vertrauensperson mitnehmen.
Ambulante Hilfen wie Erziehungsberatung oder Familienhilfe kosten euch nichts. Bei Hilfen außerhalb der Familie, etwa in einer Wohngruppe, kann das Amt einen Kostenbeitrag verlangen, der sich nach dem Einkommen richtet.
Was das Jugendamt darf und was nicht
Leistungen sind Angebote. Ihr könnt sie annehmen, ablehnen und zwischen Trägern wählen, soweit das nicht unverhältnismäßig teurer wird (§ 5 SGB VIII). Eingreifen darf das Jugendamt gegen euren Willen nur, wenn das Wohl eines Kindes dringend gefährdet ist. Ein Kind dauerhaft aus der Familie nehmen kann nur das Familiengericht.
Kinder und Jugendliche dürfen sich selbst ans Jugendamt wenden. Ohne Wissen der Eltern beraten werden sie, solange eine Mitteilung an euch den Zweck der Beratung vereiteln würde (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).
- Missverständnis: „Wer Hilfe beantragt, kommt in eine Akte und wird kontrolliert.“ Ein Antrag auf Erziehungsberatung oder Familienhilfe ist eine Leistung, kein Verfahren gegen euch.
- Missverständnis: „Das Jugendamt ist nur für arme Familien da.“ Die Hilfen hängen am Bedarf des Kindes, nicht am Einkommen.
- Missverständnis: „Wenn wir einmal Ja sagen, kommen wir nicht mehr raus.“ Hilfen werden regelmäßig überprüft und können beendet werden.
Wann euch der Begriff begegnet
- Familienhilfe zu Hause oder Hilfe zur Erziehung wird gebraucht
- Schulbegleitung oder Lerntherapie nach § 35a soll finanziert werden
- Kita, Schule oder Praxis hat Sorge um das Wohl eines Kindes geäußert
Rechtsgrundlage
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere §§ 5, 8, 8a, 27 ff., 35a, 36, 42
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