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Schulbegleitung

Schulbegleitung: Eine Schulbegleitung unterstützt ein Kind mit Behinderung im Schulalltag, damit es am Unterricht teilnehmen kann. Sie wird als Eingliederungshilfe bezahlt.

Von Janike Arent, Psychotherapeutin in Ausbildung (Kinder und Jugendliche, Verhaltenstherapie)

Eine erwachsene Person an der Seite eures Kindes

Ein autistisches Mädchen, das bei jedem Pausenklingeln in Panik gerät. Ein Junge mit ADHS und schwerer Impulskontrollstörung, der ohne Begleitung schon dreimal suspendiert wurde. Eine Schulbegleitung ist dann eine Person, die mit in der Klasse sitzt, Übergänge vorbereitet, in Pausen begleitet und eingreift, wenn es kippt. Unterrichten tut sie nicht. Sie macht Teilnahme möglich, wo das Kind sonst rausfallen würde.

Welche Stelle eine Schulbegleitung bezahlt

Hier entscheidet die Art der Behinderung. Bei einer seelischen Behinderung, zu der in der Praxis oft Autismus, ADHS mit Begleitstörungen oder schwere Angststörungen zählen, ist das Jugendamt zuständig, nach § 35a SGB VIII. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung zahlt der Träger der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX, je nach Land das Sozialamt oder eine Landesbehörde.

Beide Wege verlangen einen Antrag. Für die Jugendhilfe braucht ihr eine fachliche Stellungnahme zur seelischen Gesundheit, danach prüft das Amt den Bedarf. Rechnet mit Wochen bis Monaten Bearbeitungszeit und stellt den Antrag deshalb früh, idealerweise vor Beginn des Schuljahrs.

Was oft unklar ist

  • Eine Schulbegleitung ersetzt keine Lehrkraft und keine sonderpädagogische Förderung.
  • Der Anspruch gehört dem Kind. Die Schule stellt den Antrag nicht, ihr tut es.
  • Manche Länder und Kommunen setzen auf „Pool-Lösungen“, bei denen sich mehrere Kinder eine Begleitung teilen. § 112 Abs. 4 SGB IX erlaubt das, soweit es für die Kinder zumutbar ist.
  • Die Qualifikation reicht von angelernten Kräften bis zu Fachkräften. Fragt beim Träger nach, wer kommt.

Begleitung mit dem Ziel, weniger gebraucht zu werden

Eine gute Schulbegleitung arbeitet darauf hin, sich zurückzunehmen. Im Hilfeplan steht, was euer Kind mit der Zeit selbst schaffen soll, zum Beispiel die große Pause ohne Begleitung zu überstehen. Regelmäßige Gespräche mit Lehrkräften, Begleitung und euch gehören dazu. Wenn die Begleitung wechselt, was bei Trägern häufig vorkommt, braucht euer Kind eine Übergabe und Zeit.

Wann euch der Begriff begegnet

  • euer Kind kann dem Schulalltag allein nicht folgen
  • Ausschlüsse vom Unterricht häufen sich
  • ein Schulwechsel oder die Einschulung steht an

Rechtsgrundlage

  • § 35a SGB VIII (seelische Behinderung)
  • § 112 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung)
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